Security & Compliance
revDSG und DSGVO für KI-Dienste: der Vergleich
Meist gelten beide gleichzeitig. Die Unterschiede, die eine KI-Architektur verändern, und der Transferfehler, der teuer wird.
Gilt für unseren KI-Dienst nun das revDSG oder die DSGVO? Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, und sie hat meistens dieselbe Antwort: beide. Seit dem 2. August 2026 kommt oft noch ein drittes Regelwerk dazu, das gar kein Datenschutzrecht ist.
Die Überschneidung der beiden Gesetze ist gross. Wer für die DSGVO baut, erfüllt den grössten Teil des revDSG nebenbei. Arbeit machen die Stellen, an denen sie auseinanderlaufen, und die sind überschaubar.
Wie ein revDSG-konformes KI-System im Detail aussieht, steht in revDSG-konforme KI-Architektur. Hier geht es um den Vergleich.
Welches Recht gilt für unseren KI-Dienst?
Die beiden Gesetze knüpfen an Verschiedenes an, deshalb schliessen sie sich nicht aus.
Das DSG stellt auf die Auswirkung ab. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt es «für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden». Kein Sitz nötig, keine Niederlassung, keine Absicht.
Die DSGVO fragt nach einer Niederlassung in der EU oder danach, ob sich der Dienst an Personen dort richtet oder ihr Verhalten beobachtet.
| Ihr KI-Dienst | revDSG | DSGVO |
|---|---|---|
| Nur Schweizer Kundschaft, Betrieb in der Schweiz | ja | nein |
| Schweizer Firma, auch EU-Kundschaft | ja | ja |
| EU-Firma, bearbeitet Daten von Personen in der Schweiz | ja | ja |
| Schweizer Firma auf EU-Infrastruktur, nur Schweizer Kundschaft | ja | in der Regel nein |
Die letzte Zeile überrascht regelmässig. Ein Server in Frankfurt macht aus einem Schweizer Dienst noch keinen DSGVO-Fall; massgeblich ist, an wen sich das Angebot richtet. Art. 16 DSG greift für diesen Transfer trotzdem, dazu gleich mehr.
Der Unterschied, aus dem die anderen folgen
Die DSGVO verbietet jede Bearbeitung, für die sich keine der sechs Rechtsgrundlagen aus Art. 6 benennen lässt. Wer ein KI-Feature ausliefert, muss vorher wissen, welche das ist.
Diesen Katalog kennt das revDSG für private Verantwortliche nicht. Art. 6 DSG stellt Grundsätze auf: Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Erkennbarkeit, Richtigkeit. Rechtswidrig wird eine Bearbeitung erst über den Persönlichkeitsschutz. Art. 30 DSG nennt es eine Persönlichkeitsverletzung, wenn gegen die Grundsätze von Art. 6 und 8 bearbeitet wird, gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person, oder wenn besonders schützenswerte Daten an Dritte gehen. Und widerrechtlich ist eine solche Verletzung nach Art. 31 DSG nur, wenn Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz sie nicht rechtfertigen.
In der Praxis heisst das: Unter der DSGVO gehört zu jedem Zweck ein Feld mit der Rechtsgrundlage, und das muss vor dem Rollout gefüllt sein. Im Schweizer Recht gibt es dieses Feld nicht. Belegen müssen Sie dort, dass der Zweck bestimmt und erkennbar war und die Bearbeitung verhältnismässig blieb.
Daraus folgt eine Asymmetrie, die man ausnutzen kann. Wer für die DSGVO baut, hat diesen Punkt schweizseitig miterledigt. Andersherum wird es unangenehm: Ein System, das nur nach Schweizer Recht entworfen wurde, hat die Rechtsgrundlagen nie erhoben, und das nachzuziehen ist Archäologie.
Eine Ausnahme lohnt sich zu merken. Art. 6 Abs. 7 DSG verlangt auch bei uns eine ausdrückliche Einwilligung, für besonders schützenswerte Personendaten und für Profiling mit hohem Risiko. Ein KI-System, das Personen bewertet, rutscht schneller in diese Kategorie, als der Begriff vermuten lässt.
Sechs weitere Unterschiede
| Thema | revDSG | DSGVO | Folge im System |
|---|---|---|---|
| Automatisierte Einzelentscheidung | Art. 21: informieren, auf Antrag menschlich prüfen | Art. 22: grundsätzlich untersagt | Prüfpfad vs. Freigabe vorab |
| Besondere Datenkategorien | Art. 5 lit. c, sechs Kategorien | Art. 9 und Art. 10 getrennt | Klassifizierung deckt sich nicht |
| Folgenabschätzung | Art. 22, entfällt bei Zertifizierung | Art. 35, keine solche Ausnahme | Zertifizierung spart nur hier |
| Auftragsbearbeitung | Art. 9, kein Pflichtinhalt | Art. 28 Abs. 3, Mindestinhalt | EU-Vertragsmuster deckt beides |
| Meldung einer Verletzung | Art. 24, «so rasch als möglich» | Art. 33, 72 Stunden | eine Kette, EU-Frist als Takt |
| Sanktion | bis CHF 250’000 gegen die Person | bis 20 Mio. EUR oder 4 % gegen die Firma | ändert, wer im Betrieb zeichnet |
Zwei Zeilen davon verdienen mehr als eine Zelle. Und ein Unterschied fehlt in der Tabelle ganz, weil er sich nicht in eine Zeile fügt: die Bekanntgabe ins Ausland.
Art. 21 DSG ist keine Kopie von Art. 22 DSGVO
Beide Normen behandeln Entscheidungen, die allein eine Maschine trifft, aber mit umgekehrtem Vorzeichen.
Art. 22 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, einer solchen Entscheidung nicht unterworfen zu werden. Der Sache nach ein Verbot: Wer automatisiert entscheiden will, braucht vorher eine Ausnahme, also Vertragserforderlichkeit, gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung.
Art. 21 DSG verbietet nichts. Er verlangt, dass Sie informieren, wenn eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert fällt und für die Person eine Rechtsfolge hat oder sie erheblich beeinträchtigt. Auf Antrag muss sie ihren Standpunkt darlegen können und kann verlangen, dass ein Mensch die Sache überprüft.
Das sind zwei verschiedene Aufträge. Schweizseitig bauen Sie einen Prüfpfad: eine Kennzeichnung, dass hier automatisiert entschieden wurde, einen Kanal für den Antrag, und jemanden, der tatsächlich neu beurteilt. EU-seitig klären Sie zuerst, ob Sie überhaupt dürfen. Der Prüfpfad ist die teurere Hälfte, weil dahinter eine Zuständigkeit steht und nicht eine Schaltfläche.
Der Transferfehler, der bis 250’000 Franken kostet
Hier fliegen KI-Dienste am häufigsten auf, weil fast jeder von ihnen Daten an einen US-Anbieter gibt.
Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Staat einen angemessenen Schutz attestiert hat. Für die USA hat er das getan: Am 14. August 2024 hat er das Swiss-U.S. Data Privacy Framework anerkannt und Anhang 1 der Datenschutzverordnung per 15. September 2024 angepasst. Seither dürfen Personendaten ohne zusätzliche Garantien an US-Unternehmen gehen, die unter diesem Rahmenwerk zertifiziert sind.
An diesem Wort hängt alles. Angemessen sind nicht die USA, angemessen sind zertifizierte Unternehmen. Und das Data Privacy Framework besteht aus drei getrennten Teilen: dem EU-U.S. DPF, der UK-Erweiterung und dem Swiss-U.S. DPF. Zertifiziert wird für jeden Teil einzeln. Ein Anbieter auf der EU-Liste steht deshalb nicht automatisch auf der Schweizer.
Die Prüfung dauert zwei Minuten und gehört in die Beschaffung:
- Den Anbieter unter
dataprivacyframework.govsuchen, mit der Rechtsträger-Bezeichnung aus dem Vertrag, nicht mit dem Markennamen. - Status prüfen. «Inactive» heisst, die Zertifizierung wurde nicht erneuert, und die Angemessenheit ist weg.
- Prüfen, ob dort das Swiss-U.S. Framework steht. Steht nur «EU-U.S.», brauchen Sie für den Schweizer Datenfluss den Weg über Art. 16 Abs. 2 DSG, meist die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln.
Wer den Schritt auslässt, riskiert kein Verfahren gegen die Firma. Art. 61 lit. a DSG stellt die Bekanntgabe unter Verletzung von Art. 16 unter Busse bis 250’000 Franken, und zwar gegen die Person, die es zu verantworten hat.
Das ist der zweite grosse Unterschied zur DSGVO, die nach Art. 83 das Unternehmen trifft, mit bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Umsatzes. Bei uns steht in Art. 60 bis 63 DSG die natürliche Person, mehrere Tatbestände nur auf Antrag. Die Firma tritt nur ausnahmsweise an ihre Stelle: bis 50’000 Franken, wenn die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismässig wäre (Art. 64 Abs. 2 DSG). Wenn die Busse persönlich trifft, will jemand den Modellwechsel unterschreiben und abgelegt haben. Deshalb hat ein revDSG-taugliches System ein Freigabeprotokoll.
Welche KI-Anbieter in der Schweiz unter die DSGVO fallen
Danach wird oft in Form einer Liste gefragt. Die kann es nicht geben, weil die Antwort nicht am Anbieter hängt, sondern an seinem Angebot. Der Test hat drei Fragen, ein Ja genügt:
- Niederlassung in der EU, und erfolgt die Bearbeitung in deren Rahmen? Art. 3 Abs. 1 DSGVO.
- Richtet sich das Angebot an Personen in der EU? Indizien: Preise in Euro, EU-Sprachversionen, EU-Domain, EU-Zahlungsarten.
- Beobachtet der Dienst das Verhalten von Personen in der EU? Für KI-Produkte der praktisch wichtigste Fall, weil Nutzungsanalyse und Personalisierung darunterfallen.
Ein Schweizer Anbieter, der nur Schweizer Firmenkunden bedient, fällt nicht darunter. Mit dem ersten Vertrag, unter dem Daten von Beschäftigten in der EU bearbeitet werden, ändert sich das.
Für Sie als Kunde gilt es umgekehrt: Wer die DSGVO nicht erfüllt, kann trotzdem revDSG-tauglich sein. Und wer mit DSGVO-Konformität wirbt, hat damit nichts über den Swiss-U.S. DPF gesagt.
Der EU AI Act, seit dem 2. August 2026
Der AI Act ist Produktrecht, kein Datenschutzrecht, und er erreicht Schweizer Firmen über den Marktzugang. Erfasst ist, wer ein KI-System in der EU in Verkehr bringt, und ebenso der Fall, dass das System hier läuft, seine Ausgabe aber dort verwendet wird.
Der Zeitplan wurde 2026 verschoben, aber nicht überall. Massgeblich ist die Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli:
| Pflicht | Gilt ab |
|---|---|
| Verbotene Praktiken, KI-Kompetenz | 2. Februar 2025 |
| Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck | 2. August 2025 |
| Transparenzpflichten nach Art. 50 | 2. August 2026 |
| Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2, Bestandssysteme | 2. Dezember 2026 |
| Hochrisiko nach Anhang III | 2. Dezember 2027 |
| Hochrisiko nach Anhang I | 2. August 2028 |
Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Kategorien. Art. 50 gilt seit dem 2. August unverändert und trifft genau das, was viele gerade bauen: Wer mit einem Chatbot spricht, muss das erkennen können, und synthetische Inhalte brauchen eine maschinenlesbare Kennzeichnung. Wer im Sommer gelesen hat, der AI Act sei verschoben worden, hat die falsche Hälfte behalten.
Ein Schweizer KI-Gesetz gibt es übrigens nicht, und dieses Jahr kommt auch keines. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats ins Schweizer Recht zu übernehmen und Anpassungen möglichst sektorbezogen vorzunehmen. Eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 vorliegen. Bis dahin ist das revDSG der Massstab.
Was daraus für die Architektur folgt
Drei Entscheide fallen anders aus, wenn man die Unterschiede kennt.
Wo die Inferenz läuft. Sobald ein Prompt Personendaten enthält, ist die Übergabe an das Modell eine Bekanntgabe ins Ausland, sofern das Modell nicht hier läuft. Hier treffen sich Art. 16 und Art. 61 DSG. Was souveräne Inferenz kostet und wo sie real bricht, steht in Souveräne KI-Inferenz in der Schweiz.
Jurisdiktion als Betriebsgrösse. Jede ausgehende Verbindung eines Agentensystems braucht eine hinterlegte Jurisdiktion, sonst lässt sich hinterher nicht sagen, wohin die Daten geflossen sind. Bei AIgent ist das eine Startbedingung: Ein Endpunkt ohne Jurisdiktionsangabe läuft gar nicht erst an. Billiger als jede nachträgliche Untersuchung.
Der Prüfpfad. Er muss stehen, bevor die erste automatisierte Entscheidung fällt, weil man ihn nicht rückwirkend in eine Historie einbaut.
Für Coding-Agenten gilt derselbe Rahmen bei anderer Vertragslage, siehe Coding-Agenten datenschutzkonform nutzen.
Wovon wir abraten
- «Wir machen einfach DSGVO, das ist strenger.» Bei der Rechtsgrundlage stimmt das, beim Auslandtransfer nicht. Der Swiss-U.S. DPF ist eine eigene Zertifizierung.
- Vom Glauben, ein Schweizer Rechenzentrum löse alles. Es löst Art. 16 DSG, sonst nichts.
- Vom Einwilligungs-Reflex. Die Einwilligung ist einer von drei Rechtfertigungsgründen, und ein Widerruf nimmt Ihnen die Grundlage für eine laufende Bearbeitung.
- Vom Warten auf das Schweizer KI-Gesetz. Der AI Act gilt für EU-Marktzugang jetzt.
Häufige Fragen
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen revDSG und DSGVO?
Die DSGVO verbietet jede Bearbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6. Das revDSG kennt diesen Katalog für private Verantwortliche nicht: Zulässig ist, was die Grundsätze von Art. 6 DSG einhält und keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 30 und 31 darstellt. Der zweite grosse Unterschied ist die Sanktion, die bei uns die handelnde Person trifft.
Gelten revDSG und DSGVO gleichzeitig?
Meistens ja. Das DSG gilt für alles, was sich in der Schweiz auswirkt. Die DSGVO kommt dazu, sobald eine Niederlassung in der EU besteht oder sich das Angebot an Personen dort richtet.
Dürfen Personendaten aus der Schweiz an OpenAI oder andere US-Anbieter?
Ja, sofern das Unternehmen unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist. Eine Zertifizierung unter dem EU-U.S. DPF genügt nicht, das sind getrennte Rahmenwerke. Fehlt sie, braucht es Garantien nach Art. 16 Abs. 2 DSG, üblicherweise Standardvertragsklauseln.
Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung für ein KI-System?
Nach Art. 22 DSG dann, wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringen kann, was sich gerade bei neuen Technologien aus Art, Umfang, Umständen und Zweck ergibt. Bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten wird das Risiko vermutet. Anders als die DSGVO kennt Art. 22 Abs. 5 DSG eine Ausnahme, wenn ein nach Art. 13 zertifiziertes System eingesetzt oder ein Verhaltenskodex nach Art. 11 eingehalten wird.
Gilt der EU AI Act für ein Schweizer Unternehmen?
Sobald das System in der EU in Verkehr gebracht oder seine Ausgabe dort verwendet wird, ja. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Die Hochrisiko-Pflichten wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I) verschoben. Ein rein binnenschweizerischer Dienst fällt nicht darunter.
Wenn Sie gerade entscheiden, wo Ihre Inferenz läuft und welche Nachweise Sie brauchen: Wir bauen solche Systeme und prüfen bestehende. Sprechen Sie mit uns.
Quellen: DSG (SR 235.1) · DSV (SR 235.11) · EDÖB zu den Strafbestimmungen · EDÖB zum Swiss-U.S. Data Privacy Framework · Verordnung (EU) 2026/1744 · BAKOM zur KI-Regulierung